Satzung

Vereinssatzung Stand 10.01.2017

“StadtLandKultur e.V.”

Netzwerk für gesellschaftliches und kulturelles Miteinander im Landkreis Calw

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „StadtLandKulture.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Calw, der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.

§2 Ziel und Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Landkreis Calw. Der Verein setzt sich insbesondere zum Ziel

    a) Toleranz, Völkerverständigung und friedliches gesellschaftliches und kulturelles Miteinander sowie

    b) Integration von Menschen unterschiedlicher ethnischer, geografischer und sozialer Herkunft zu fördern.

  2. Der Satzungszweck wird durch Kultur-, Bildungs- und Begegnungsangebote verwirklicht. Dazu gehören unter anderem Angebote und Aufführungen von Musik verschiedener Stilrichtungen, insbesondere Jazz- und Klassikkonzerte, Aufführungen der Darstellenden Künste sowie Seminare und Workshops.
  3. Der Verein trifft in seiner Eigenschaft als eingetragener Verein und gemäß seiner Satzung Entscheidungen in juristischen, wirtschaftlichen und personellen Fragen autonom.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§58ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Grundsätze, nach denen die genannten Ziele des Vereins erreicht werden sollen, sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei die Prinzipien der Gemeinnützigkeit zu beachten sind.
  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass an den Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen bzw., soweit sie ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen, angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
  4. Die Mittel des Vereins, Zuwendungen und Spenden, dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§4 Mittelherkunft und Geschäftsjahr

  1. Der Verein erhält finanzielle Mittel

    a) aus öffentlichen und privaten Zuwendungen und Spenden,
    b) aus Mitgliedsbeiträgen, so die Mitgliederversammlung deren Erhebung generell oder im Sonderfall beschließt.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §5 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen („persönliches Mitglied“) und Institutionen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
    2. Nur persönliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden.

    §6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Institution, durch Ausschluss oder Tod. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückgezahlt.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Der Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

    Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

    §7 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind:

      − Mitgliederversammlung,
      − Vorstand.

    2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

    §8 Revision

    Die Revision der Kasse hat durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Revisor einmal jährlich zu erfolgen. Der Revisionsbericht muss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

    §9 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet ist.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.
    3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Institutionen benennen hierfür eine/n Vertreter/in und deren/dessen Stellvertreter/in. Stimmübertragung unter den Mitgliedern ist unzulässig.
    4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      a) Beschlussfassung über Grundsätze der Vereinstätigkeit;
      b) Satzungsänderungen;
      c) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;
      d) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
      e) Bestellung eines Revisors für die Dauer von 2 Jahren;
      f) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
      g) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;
      h) Ausschluss von Mitgliedern;
      i) Auflösung des Vereins.
    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Wird dies nicht erreicht, hat der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    6. Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
    7. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist – durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gleiches gilt für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins.
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

    §10 Der Vorstand

    1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen. Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Über die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
    2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte weiter.
    3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
    4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
      a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
      b) Erstellung des Finanz- bzw. Wirtschaftsplans sowie die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
      c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;
      d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
      e) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung ist umgehend über die Änderungen zu informieren.

    §11 Geschäftsführung

    1. Zur Ausübung der Vereinsgeschäfte kann vom Vorstand eine Geschäftsführung bestellt werden.
    2. Der/die Geschäftsführer/in kann als besondere/r Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellt werden.
    3. Der Geschäftsführer kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Vorstand entlassen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
    4. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Er kann Anträge stellen.
    5. Der Vorstand entscheidet über eine Aufwandsentschädigung/ ein Entgelt für den Geschäftsführer.

    §12 Datenschutz

    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

    §13 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Calw, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von §2 einzusetzen hat.